Archiv 30Tage
Als man noch an das Wirken der Gnade glaubte
Nach dem Urteil der Eltern und des Beichtvaters genügen zum Empfang der Erstkommunion die Kenntnis der aufgrund der Notwendigkeit des Heilsmittels notwendigen Glaubensgeheimnisse entsprechend dem Fassungsvermögen des Kindes und die Unterscheidung des eucharistischen Brotes von gewöhnlichem Brot.
von Lorenzo Cappelletti

Pius X. auf einem Foto von 1904.
Wir haben Leo XIII. erwähnt. Einer der letzten feierlichen Akte seines Pontifikats war am 28. Mai 1902 die Veröffentlichung der Enzyklika Mirae caritatis über die heilige Eucharistie. „Wir haben nicht mehr lange zu leben“, schrieb der Papst. „Wir wünschen Uns daher nichts sehnlicher, als daß es Uns gegeben ist, in den Seelen aller Liebe, Dankbarkeit und Verehrung gegenüber diesem wunderbaren Sakrament zu wecken und zu nähren, in dem Unseres Erachtens die Hoffnung und Wirksamkeit jenes Heils und jenes Friedens gründet, die jeder leidenschaftlich anstrebt.“ Deshalb erklärt der Papst weiter unten in der Enzyklika: „Ferne sei jener weit verbreitete und äußerst verderbliche Irrtum derer, die meinen, der Genuß der Eucharistie sei so ziemlich auf diejenigen einzuschränken, die sich vornehmen, der Sorgen ledig und im Geiste eingeschränkt sich mit dem Vorhaben eines religiöseren Lebens zufrieden zu geben. Denn diese Sache, im Vergleich zu der [es] in der Tat nichts Hervorragenderes und nichts Heilsameres [gibt], geht durchaus alle an, welcher Stellung oder Vortrefflichkeit sie auch immer sein mögen, wenn sie das Leben der göttlichen Gnade in sich lebendig erhalten wollen (und kein einziger darf [dies] nicht wollen), dessen Endziel die Erlangung des seligen Lebens mit Gott ist“ ( DH 3361).
Der Nachfolger von Leo XIII., Pius X., verfolgte die gleiche Absicht wie sein Vorgänger, und mit dem Dekret Sacra Tridentina Synodus, das die Konzilskongregation am 20. Dezember 1905 veröffentlichte, lud er alle Gläubigen, die das Alter der Unterscheidung erlangt haben, zur häufigen, ja sogar täglichen Kommunion ein. Einzige Voraussetzungen waren der Stand der Gnade und die rechte Absicht. Mit dem Dekret Quam singulari legt Pius X. nur fest, wann man davon ausgehen kann, daß das Alter der Unterscheidung erreicht ist und welche Folgen diese Festlegung für die Sakramentenpastoral hat. Es empfiehlt sich, das Dekret zu lesen: nicht nur wegen seiner acht Punkte (die wir weiter unten ungekürzt veröffentlichen), die praktisch bis heute die Zulassung von Kindern zum Empfang des Bußsakramentes und der Erstkommunion regeln, sondern auch wegen seines Realitätssinnes und seiner Nachsicht, mit der es die menschlichen Schwächen betrachtet: „So sehr man auch eine besonders eifrige und sorgfältige Vorbereitung sowie den Empfang des Bußsakraments für die Erstkommunion voraussetzt, was aber leider nicht überall der Fall ist, so sehr ist der Verlust der ursprünglichen Unschuld immer bedauerlich, der vielleicht hätte vermieden werden können, wenn die heilige Kommunion bereits früher empfangen worden wäre.“ Es sei uns gestattet, in dem „was nicht überall der Fall ist“ im Gegensatz zum „immer“ den natürlichen und übernatürlichen Realismus einer Kirche hervorzuheben, die noch immer Expertin in Sachen Menschlichkeit ist. Das Dekret hebt die größeren Schäden im Vergleich zu den mutmaßlichen Vorteilen einer „besonders eifrigen“ Vorbereitung („was nicht überall der Fall ist“) hervor und fährt dann fort: „Schäden dieser Art fügen jene zu, die über Gebühr auf einer besonderen Vorbereitung auf die Erstkommunion beharren, ohne vielleicht dabei zu bedenken, daß diese Art von Garantie in den Irrtümern der Jansenisten ihren Ursprung hat, die verlangten, daß die heiligste Eucharistie eine Belohnung und kein Heilmittel für die menschlichen Schwächen sei. Das Konzil von Trient vertritt aber eine ganz andere Auffassung, wenn es lehrt (Sess. XIII, Kap. 2)‚ ‚daß dieses Sakrament genossen werde [...] als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden sollen‘. [...] Außerdem scheint es nun keinen Grund zu geben, für Kinder, die sich noch im glückseligen Stand der ersten Reinheit und Unschuld befinden und diese mystische Speise angesichts so vieler Gefahren und Bedrohungen der gegenwärtigen Zeit ganz besonders nötig haben, eine besondere Vorbereitung zu verlangen, wenn man in der Antike die übrigen Teile der heiligen Gestalten sogar an Säuglinge verteilte.“ Manchmal entspricht die Aktualität nicht der Gleichzeitigkeit.
Im folgenden geben wir nun die acht Punkte der Vorschriften des Dekrets Quam singulari wieder:
„I. Das Alter der Unterscheidung sowohl für die Beichte als auch für die hl. Kommunion ist jenes, in dem das Kind anfängt, vernünftig zu denken, das heißt, um das siebte Jahr herum, sei es darüber oder auch darunter. Von dieser Zeit an beginnt die Verpflichtung, den beiden Geboten der Beichte und der Kommunion genüge zu tun.
II. Zur ersten Beichte und zur ersten Kommunion ist nicht die vollständige und vollkommene Kenntnis der christlichen Lehre notwendig. Das Kind wird jedoch später den gesamten Katechismus entsprechend dem Maß seiner Einsicht Schritt für Schritt lernen müssen.
III. Die Kenntnis der Religion, die beim Kinde erforderlich ist, damit es sich angemessen auf die erste Kommunion vorbereite, ist eine solche, daß es durch sie die aufgrund der Notwendigkeit des Heilsmittels notwendigen Geheimnisse des Glaubens* entsprechend seinem Fassungsvermögen erfaßt und das eucharistische Brot vom allgemeinen und körperlichen unterscheidet, so daß es mit jener Andacht zur heiligsten Eucharistie hinzutritt, die sein Alter erlaubt.
IV. Die Verpflichtung des Gebotes der Beichte und der Kommunion, die auf dem Kinde lastet, fällt vor allem auf jene zurück, die Sorge um es tragen müssen, das heißt auf die Eltern, auf den Beichtvater, auf die Lehrer und auf den Pfarrer. Dem Vater aber oder jenen, die seine Stelle einnehmen, und dem Beichtvater kommt es gemäß dem Römischen Katechismus zu, das Kind zur ersten Kommunion zuzulassen.
V. Die Pfarrer sollen ein oder mehrere Male pro Jahr für die Ansetzung einer allgemeinen Kommunion der Kinder Sorge tragen und nicht nur die Erstkommunionkinder, sondern auch die anderen dazu zulassen, die sich mit Zustimmung der Eltern oder des Beichtvaters, wie oben ausgeführt, bereits vorher zum ersten Mal am heiligen Altar genährt haben. Sowohl für die einen als auch für die anderen sollen einige Tage der Unterweisung und der Vorbereitung vorausgeschickt werden.
VI. Diejenigen, die Sorge um die Kinder tragen, müssen mit allem Eifer dafür sorgen, daß eben diese Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum heiligen Tisch treten und, wenn möglich, sogar täglich, wie es Christus Jesus und die Mutter Kirche wünschen, und daß sie dies in jener Andacht des Herzens tun, die ein solches Alter erlaubt. Derjenige, der dafür Sorge trägt, soll außerdem die äußerst schwierige Aufgabe bedenken, die er so zu erfüllen gehalten ist, daß die Kinder auch weiterhin am Katechismusunterricht teilnehmen oder daß er wenigstens ersatzweise für ihre religiöse Unterweisung sorgt.
VII. Der Brauch, Kinder nicht zur Beichte zuzulassen oder sie niemals loszusprechen, wenn sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt sind, ist ganz und gar zu mißbilligen. Deshalb sollen die Ortsbischöfe, gegebenenfalls durch rechtliche Maßnahmen, darauf hinwirken, daß er völlig abgeschafft wird.
VIII. Ganz und gar verabscheuungswürdig ist der Mißbrauch, Kindern nach der Erlangung des Vernunftgebrauchs die Wegzehrung und die Letzte Ölung nicht zu gewähren und sie nach dem Ritus der kleinen Kinder zu bestatten. Die Ortbischöfe sollen sich diejenigen streng vornehmen, die von derartigen Bräuchen nicht ablassen.“
* „Ein Akt, der aufgrund der Notwendigkeit des Heilsmittels notwendig ist, liegt dann vor, wenn er aufgrund seiner Natur und kraft des göttlichen Planes das einzige Mittel darstellt, das ewige Leben und die notwendigen Hilfen, um es zu erwerben, zu erlangen, so daß seine, wenn auch unfreiwillige, Auslassung es unmöglich macht, das eigene Heil zu erreichen“(Émile Amann, necessité, in Dictionnaire de Théologie catholique).