Variable Mehrheiten
Seit 1996 kann der Papst nicht nur durch die traditionelle Zweidrittelmehrheit gewählt werden, sondern auch durch die absolute Mehrheit. Die Geschichte einer Innovation, die Anlaß zu Kritik und Verdachtsmomenten gegeben hat.
von Gianni Cardinale
Das auf diesen Seiten rezensierte Buch von George Weigel God’s
choice. Pope Benedict XVI and the Future of the Catholic Church enthält auch einen Hinweis auf das „System der
Papstwahl“. Beim Konklave des Jahres 2005 traten nämlich
zum ersten Mal die Normen der Apostolischen Konstitution Universi dominici gregis in Kraft.
Ein Wahlsystem, das wenigstens eine entscheidende Veränderung brachte,
die gewisse Debatten und auch die ein oder andere Besorgnis auslöste.
Zum ersten Mal war nun nämlich für die Papstwahl nur die absolute
Mehrheit erforderlich, und nicht länger die Zweidrittelmehrheit, wie
das eine fast tausend Jahre alte kirchenrechtliche Tradition wollte. Aber
fangen wir ganz von vorne an.

Universi dominici gregis:
die kleinen Innovationen...
Johannes Paul II. unterzeichnete die Apostolische Konstitution Universi dominici gregis am 22. Februar 1996 (Fest „Kathedra Petri“). Einen Tag später wurde das Dokument bei einer Pressekonferenz im Vatikanischen Presseamt von Jorge María Mejía vorgestellt. Der damalige Erzbischof – und heutige Kardinal – war Sekretär der Kongregation für die Bischöfe und damit auch des Kardinalskollegiums. Bei der Pressekonferenz wurde betont, daß es nur wenige Änderungen der Normen gab, die von der Konstitution Romano pontifici eligendo von Paul VI. (1975) vorgegeben waren. „Wer also erwartet hat, grundlegende Änderungen der derzeitigen Normen vorzufinden, wird unweigerlich enttäuscht sein“ hieß es.
In der Konstitution Universi dominici gregis wird in der Tat betont, daß die Wahl des Papstes einzig und allein Kardinäle vornehmen müssen, die noch nicht das achtzigste Lebensjahr erreicht haben. Bestätigt wird auch, daß die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle nicht mehr als 120 betragen darf. Erneut ausgeschlossen wird also das aktive Wahlrecht der Präsidenten der Bischofskonferenzen; weder ein mögliches Konzil noch eine Bischofssynode können eine Rolle bei der Wahl spielen. Den über achtzigjährigen Kardinälen gestand Johannes Paul II. die Ehre zu, die Wähler mit intensivem Gebet zu unterstützen und sich so gleichsam zu Führern „des Volkes Gottes zu machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt.“ Gleichzeitig verfügte Johannes Paul II.: „Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben.“ Bei Paul VI. dagegen konnten alle Kardinäle teilnehmen „mit Ausnahme derer, die zum Moment des Eintritts ins Konklave das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.“ Laut der Norm, die derzeit in Kraft ist, können im Gegensatz zu der vorherigen praktisch auch jene Kardinäle wählen, die in den 15-20 Tagen, die zwischen dem Tod des Papstes und dem Beginn des Konklaves das achtzigste Lebensjahr vollenden. Universi dominici gregis verfügt auch, daß „keiner der wahlberechtigten Kardinäle von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden kann.“ Romano pontifici eligendo war hier präziser und legte fest, daß kein Kardinal „aufgrund oder unter dem Vorwand einer Exkommunizierung, Suspendierung, einem Interdikt oder irgendeinem anderen kirchlichen Hinderungsgrund von der aktiven und passiven Wahl des Römischen Papstes ausgeschlossen werden darf; diese Sanktionen sind nur während der Dauer der Wahl [des Papstes, Anm.d.Red.] als aufgehoben zu betrachten.“
Wie dann beim Konklave 2005 tatsächlich erfolgt, sollte die Wahl laut Universi dominici gregis in der mit den Fresken des Michelangelo ausgeschmückten Sixtinischen Kapelle stattfinden, also im Innern des Apostolischen Palasts. Die Kardinäle sind allerdings nicht länger in den dort oft recht notdürftig eingerichteten „Zellen“ untergebracht (die oft nicht einmal ein Badezimmer hatten), sondern in den sehr viel bequemeren Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae. Vorfälle wie den von 1978, als der belgische Kardinal Leo Jozef Suenens plötzlich seinem mit einem Bademantel bekleideten Kollegen Juan Landázuri Ricketts gegenüberstand, der ihn bat, die Dusche benützen zu dürfen, da seine „Zelle“ keine hatte, werden sich also nicht wiederholen…
... und die einzige wahre Innovation
Eine grundlegende Veränderung gibt es im System der Wahl des Papstes allerdings doch. Bis 1996 gab es drei Wahlverfahren. Sie konnte erfolgen „per acclamationem [durch Akklamation],“ d.h. allgemeine öffentliche Zustimmung; „per compromissum“, also Übertragung der Wahl des Bischofs von Rom auf ein kleineres Gremium (9-15 Mitglieder), wenn das Kardinalskollegium sich nach zahlreichen Versuchen nicht auf einen Kandidaten einigen konnte; und „per scrutinium“, geheime Wahl mit Zetteln. Seit Universi dominici gregis sind die ersten beiden Modalitäten abgeschafft.
Der Kirchenmann, der das Dokument im vatikanischen Presseamt vorstellte, ließ es in Sachen Abschaffung des Systems „durch Akklamation“ bei einem Bonmot bewenden: „Es ist schwer, unter 120 Personen eine derartige Einstimmigkeit zu finden, und es besteht die Gefahr, die Herabkunft des Heiligen Geistes mit anderem zu verwechseln und die Wähler ihrer Verantwortung zu entledigen.“ Der amerikanischen Zeitschrift Newsweek (11. März 1996) gefiel diese Bemerkung so gut, daß sie sie prompt in ihrer Rubrik Perspectives (den besten und kuriosesten Aussprüchen der Woche) veröffentlichte. In der Konstitution Universi dominici gregis bleibt also nur das erhalten, was vorher das dritte Wahlverfahren war, das die Wahl durch Zweidrittelmehrheit vorsieht. Aber aufgepaßt: wenn nach insgesamt 33-34 Wahlgängen, die sich über 13 Tage erstrecken, noch immer kein Papst gewählt ist, können die Kardinäle einen anderen Wahlmodus bestimmen, bei dem dann nur noch die absolute Mehrheit erforderlich ist. Eigentlich war diese Möglichkeit aber auch – nach 26 Wahlgängen in 10 Tagen Konklave – von der Apostolischen Konstitution Romano pontifici eligendo vorgesehen. Aber nur im Fall, daß alle Kardinäle, keiner ausgeschlossen, das auch beschlossen hätten. Mit Universi dominici gregis können sich die Kardinäle mit absoluter Mehrheit für diese Variante entscheiden. Eine Änderung des Wahlmodus’ also, die alles andere als unbedeutend ist. Zuerst konnte es vorkommen, daß ein Kandidat bei einem Drittel des Kardinalskollegiums auf unbeugsame Opposition stieß, was genügte, um die Wahl dieses Kandidaten zu verhindern. Das ist nun anders: ein Papst kann auch nur mit der absoluten Mehrheit gewählt werden. Wenn bei 120 wahlberechtigten Kardinälen beispielsweise vorher 81 Stimmen notwendig waren, um einen neuen Papst zu wählen, könnten nun 61 genügen. Als Universi dominici gregis im Vatikanischen Presseamt vorgestellt wurde, enthielt der eigens vorbereitete Einführungstext keinen Hinweis auf diese Innovation. Erst auf die ausdrückliche Frage eines Journalisten räumte der Kirchenmann, der Universi dominici gregis vorstellte, lapidar ein, daß es in diesem Punkt im Gegensatz zu früher eine Änderung gebe...
Die Zweidrittelmehrheit: ein „viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütetes“ Gesetz
In Wahrheit hat es aber doch diese Änderung gegeben – und was für eine! Die Einführung der Möglichkeit, einen Papst nur durch absolute Mehrheit zu wählen – wenngleich unter bestimmen Bedingungen –, steht im Widerspruch zu einer Jahrhunderte alten Tradition. Einer Tradition, die Papst Alexander III. beim Dritten Laterankonzil 1179 in Rom einführte.„Da der Feind nicht abläßt, Zwietracht zu säen,“ legte der erste canon fest: „Wenn es unter den Kardinälen keine Einstimmigkeit für die Wahl des Papstes gibt, und unbesehen des Zugeständnisses der Zweidrittelmehrheit das andere Drittel nicht gewillt ist, beizustimmen, oder den Anspruch stellt, einen anderen zu wählen“, dann „sei derjenige als Römischer Papst anerkannt, der von den zwei Dritteln gewählt wurde.“
Bis zu Universi domini gregis hielten alle Dokumente, die die Päpste des vergangenen Jahrhunderts zur Wahl des Bischofs von Rom herausgaben, an dieser Norm fest (vgl. Synopse). Das tat Pius X. in seiner Vacante sede apostolica (1904), Pius XI. in dem „motu proprio“ Cum proxime (1922), Pius XII. in seiner Vacantis apostolicae sedis (1945), Johannes XXIII. in Summi pontificis electio (1962), und Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Romano pontifici eligendo (1975). Papst Sarto, Papst Pacelli und Papst Roncalli stellten sogar heraus, daß die Norm der Zweidrittelmehrheit eine „viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütete [religiosissime] war.“ Papst Montini dagegen „beschränkte“ sich darauf, sie als „von alters her gegeben und seither genauestens befolgt [religiose]“ zu definieren. Pius XII. und Paul VI. legten auch fest, daß der neue Papst zwei Drittel plus ein Stimme erhalten müsse, um zu bewirken, daß eine auf sich selbst abgegebene Stimme keinen Einfluß auf den Wahlausgang habe. Bei Johannes XXIII. dagegen genügten zwei Drittel. Dasselbe gilt auch für Universi dominici gregis, mit dem einzigen Unterschied, daß die Konstitution des Jahres 1996 im Gegensatz zu den vorherigen der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Kardinäle die Möglichkeit gibt zu beschließen, den Papst mit der absoluten Mehrheit zu wählen.

Kritiken und Verdächtigungen
Die von Universi dominici gregis eingeführte Innovation bei der Papstwahl war vielleicht das, was an dieser Apostolischen Konstitution am meisten kritisiert wurde (wenn es auch an Kritiken nicht fehlte an der Aufwertung der Rolle des Präfekten des Päpstlichen Hauses und des Substituten im Staatssekretariat, auf Kosten der, die historisch dem Sekretär der Kongregation für die Bischöfe und daher des Konklaves zugedacht war…). Kritiken kamen sowohl vom „linken“ als auch vom „rechten“ Flügel und führten überkreuzt auch zu Verdächtigungen. Wie Weigel schrieb, fand die „historische Neuheit“, die Universi dominici gregis einführte, keinen „allgemeinen Beifall“, weil „man meinte, daß sie einer einfachen Mehrheit erlaubt hätte, solange zu warten, bis sie dem Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle ihren Willen aufzwingen könnte.“ In den USA kam die unverhohlenste Kritik von dem liberalen Jesuiten Thomas I. Reese, dem späteren Chefredakteur der Wochenzeitschrift America. Zu lesen steht sie in seinem Buch von 1996, Inside the Vatican. The politics and the organization of the Catholic Church (Harvard University Press, Cambridge, Massachussets). John L. Allen jr – namhafter Korrespondent der progressiven Wochenzeitschrift National Catholic Reporter – erläutert in seinem Buch Conclave (Doubleday, New York 2002), daß man in besonders progressiven Kreisen befürchtete, das neue Wahlrecht könne den konservativeren Flügel des Kardinalskollegiums begünstigen, der womöglich über eine absolute Mehrheit verfügen könnte, aber niemals über eine Zweidrittelmehrheit. Auch Alberto Melloni der Bologneser „Werkstatt“ brachte in Il Conclave (Verlag „Il Mulino“, Bologna 2001) seine Befremdung über diese Innovation zum Ausdruck. Eine Lanze dafür hat dagegen ein Kardinal gebrochen, der eigentlich als „liberal“ gilt. Nachlesen kann man das in einem Buch, das die Vatikanische Verlagsbuchhandlung Ende 2003 veröffentlichte: Commento alla Pastor Bonus e alle norme sussidiarie della Curia Romana (Herausgeber: Rota-Auditor Mons. Pio Vito Pinto). Universi dominici gregis wird darin von dem verstorbenen Kardinal Mario Francesco Pompedda kommentiert. Eine namhafte Stimme: immerhin arbeitete Pompedda als Dekan der Römischen Rota bei der Abfassung der Konstitution eng mit dem Staatssekretariat zusammen. Und er hielt diese Innovation für „einen der positiven Aspekte“ der neuen Regelungen. Der Corriere della Sera bezeichnete Pompedda in seinem Nachruf (19. Oktober 2006) als „Liberalen unter den Juristen der Römischen Kurie.“
Im Kardinalskollegium kam die meiste Kritik dagegen von Kardinälen, die eigentlich als „konservativ“ gelten. Dem Chilenen Jorge Arturo Medina Estévez beispielsweise, emeritierter Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. Weigel bezeichnet ihn in seinem Buch als Drahtzieher einiger Initiativen des Jahres 2001, die eine Rückkehr zur alten Norm anstrebten. Wenn auch ohne Erfolg. In der Römischen Kurie schieden sich die Geister. Der damalige Kardinal Joseph Ratzinger soll, wie man hört, der von Kardinal Medina Estévez vorgeschlagenen Initiative nicht abgeneigt gewesen sein. Interessant wird es nun zu sehen, was Papst Benedikt XVI. in diesem besonderen Punkt beschließen wird. Und wie er das tun wird.
Im vergangenen Jahrhundert haben alle Päpste Normen zum Konklave erlassen, mit zwei Ausnahmen: Johannes Paul I., der natürlich nicht die Zeit dazu hatte, und Benedikt XV., der das in mehr als sieben Jahren Pontifikat nicht für notwendig hielt.

Die wahlberechtigten Kardinäle ziehen in Prozession in die Sixtinische Kapelle ein (18. April 2005): Es ist das Konklave, bei dem Papst Benedikt XVI. gewählt wurde.
Johannes Paul II. unterzeichnete die Apostolische Konstitution Universi dominici gregis am 22. Februar 1996 (Fest „Kathedra Petri“). Einen Tag später wurde das Dokument bei einer Pressekonferenz im Vatikanischen Presseamt von Jorge María Mejía vorgestellt. Der damalige Erzbischof – und heutige Kardinal – war Sekretär der Kongregation für die Bischöfe und damit auch des Kardinalskollegiums. Bei der Pressekonferenz wurde betont, daß es nur wenige Änderungen der Normen gab, die von der Konstitution Romano pontifici eligendo von Paul VI. (1975) vorgegeben waren. „Wer also erwartet hat, grundlegende Änderungen der derzeitigen Normen vorzufinden, wird unweigerlich enttäuscht sein“ hieß es.
In der Konstitution Universi dominici gregis wird in der Tat betont, daß die Wahl des Papstes einzig und allein Kardinäle vornehmen müssen, die noch nicht das achtzigste Lebensjahr erreicht haben. Bestätigt wird auch, daß die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle nicht mehr als 120 betragen darf. Erneut ausgeschlossen wird also das aktive Wahlrecht der Präsidenten der Bischofskonferenzen; weder ein mögliches Konzil noch eine Bischofssynode können eine Rolle bei der Wahl spielen. Den über achtzigjährigen Kardinälen gestand Johannes Paul II. die Ehre zu, die Wähler mit intensivem Gebet zu unterstützen und sich so gleichsam zu Führern „des Volkes Gottes zu machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt.“ Gleichzeitig verfügte Johannes Paul II.: „Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben.“ Bei Paul VI. dagegen konnten alle Kardinäle teilnehmen „mit Ausnahme derer, die zum Moment des Eintritts ins Konklave das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.“ Laut der Norm, die derzeit in Kraft ist, können im Gegensatz zu der vorherigen praktisch auch jene Kardinäle wählen, die in den 15-20 Tagen, die zwischen dem Tod des Papstes und dem Beginn des Konklaves das achtzigste Lebensjahr vollenden. Universi dominici gregis verfügt auch, daß „keiner der wahlberechtigten Kardinäle von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden kann.“ Romano pontifici eligendo war hier präziser und legte fest, daß kein Kardinal „aufgrund oder unter dem Vorwand einer Exkommunizierung, Suspendierung, einem Interdikt oder irgendeinem anderen kirchlichen Hinderungsgrund von der aktiven und passiven Wahl des Römischen Papstes ausgeschlossen werden darf; diese Sanktionen sind nur während der Dauer der Wahl [des Papstes, Anm.d.Red.] als aufgehoben zu betrachten.“
Wie dann beim Konklave 2005 tatsächlich erfolgt, sollte die Wahl laut Universi dominici gregis in der mit den Fresken des Michelangelo ausgeschmückten Sixtinischen Kapelle stattfinden, also im Innern des Apostolischen Palasts. Die Kardinäle sind allerdings nicht länger in den dort oft recht notdürftig eingerichteten „Zellen“ untergebracht (die oft nicht einmal ein Badezimmer hatten), sondern in den sehr viel bequemeren Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae. Vorfälle wie den von 1978, als der belgische Kardinal Leo Jozef Suenens plötzlich seinem mit einem Bademantel bekleideten Kollegen Juan Landázuri Ricketts gegenüberstand, der ihn bat, die Dusche benützen zu dürfen, da seine „Zelle“ keine hatte, werden sich also nicht wiederholen…
... und die einzige wahre Innovation
Eine grundlegende Veränderung gibt es im System der Wahl des Papstes allerdings doch. Bis 1996 gab es drei Wahlverfahren. Sie konnte erfolgen „per acclamationem [durch Akklamation],“ d.h. allgemeine öffentliche Zustimmung; „per compromissum“, also Übertragung der Wahl des Bischofs von Rom auf ein kleineres Gremium (9-15 Mitglieder), wenn das Kardinalskollegium sich nach zahlreichen Versuchen nicht auf einen Kandidaten einigen konnte; und „per scrutinium“, geheime Wahl mit Zetteln. Seit Universi dominici gregis sind die ersten beiden Modalitäten abgeschafft.
Der Kirchenmann, der das Dokument im vatikanischen Presseamt vorstellte, ließ es in Sachen Abschaffung des Systems „durch Akklamation“ bei einem Bonmot bewenden: „Es ist schwer, unter 120 Personen eine derartige Einstimmigkeit zu finden, und es besteht die Gefahr, die Herabkunft des Heiligen Geistes mit anderem zu verwechseln und die Wähler ihrer Verantwortung zu entledigen.“ Der amerikanischen Zeitschrift Newsweek (11. März 1996) gefiel diese Bemerkung so gut, daß sie sie prompt in ihrer Rubrik Perspectives (den besten und kuriosesten Aussprüchen der Woche) veröffentlichte. In der Konstitution Universi dominici gregis bleibt also nur das erhalten, was vorher das dritte Wahlverfahren war, das die Wahl durch Zweidrittelmehrheit vorsieht. Aber aufgepaßt: wenn nach insgesamt 33-34 Wahlgängen, die sich über 13 Tage erstrecken, noch immer kein Papst gewählt ist, können die Kardinäle einen anderen Wahlmodus bestimmen, bei dem dann nur noch die absolute Mehrheit erforderlich ist. Eigentlich war diese Möglichkeit aber auch – nach 26 Wahlgängen in 10 Tagen Konklave – von der Apostolischen Konstitution Romano pontifici eligendo vorgesehen. Aber nur im Fall, daß alle Kardinäle, keiner ausgeschlossen, das auch beschlossen hätten. Mit Universi dominici gregis können sich die Kardinäle mit absoluter Mehrheit für diese Variante entscheiden. Eine Änderung des Wahlmodus’ also, die alles andere als unbedeutend ist. Zuerst konnte es vorkommen, daß ein Kandidat bei einem Drittel des Kardinalskollegiums auf unbeugsame Opposition stieß, was genügte, um die Wahl dieses Kandidaten zu verhindern. Das ist nun anders: ein Papst kann auch nur mit der absoluten Mehrheit gewählt werden. Wenn bei 120 wahlberechtigten Kardinälen beispielsweise vorher 81 Stimmen notwendig waren, um einen neuen Papst zu wählen, könnten nun 61 genügen. Als Universi dominici gregis im Vatikanischen Presseamt vorgestellt wurde, enthielt der eigens vorbereitete Einführungstext keinen Hinweis auf diese Innovation. Erst auf die ausdrückliche Frage eines Journalisten räumte der Kirchenmann, der Universi dominici gregis vorstellte, lapidar ein, daß es in diesem Punkt im Gegensatz zu früher eine Änderung gebe...
Die Zweidrittelmehrheit: ein „viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütetes“ Gesetz
In Wahrheit hat es aber doch diese Änderung gegeben – und was für eine! Die Einführung der Möglichkeit, einen Papst nur durch absolute Mehrheit zu wählen – wenngleich unter bestimmen Bedingungen –, steht im Widerspruch zu einer Jahrhunderte alten Tradition. Einer Tradition, die Papst Alexander III. beim Dritten Laterankonzil 1179 in Rom einführte.„Da der Feind nicht abläßt, Zwietracht zu säen,“ legte der erste canon fest: „Wenn es unter den Kardinälen keine Einstimmigkeit für die Wahl des Papstes gibt, und unbesehen des Zugeständnisses der Zweidrittelmehrheit das andere Drittel nicht gewillt ist, beizustimmen, oder den Anspruch stellt, einen anderen zu wählen“, dann „sei derjenige als Römischer Papst anerkannt, der von den zwei Dritteln gewählt wurde.“
Bis zu Universi domini gregis hielten alle Dokumente, die die Päpste des vergangenen Jahrhunderts zur Wahl des Bischofs von Rom herausgaben, an dieser Norm fest (vgl. Synopse). Das tat Pius X. in seiner Vacante sede apostolica (1904), Pius XI. in dem „motu proprio“ Cum proxime (1922), Pius XII. in seiner Vacantis apostolicae sedis (1945), Johannes XXIII. in Summi pontificis electio (1962), und Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Romano pontifici eligendo (1975). Papst Sarto, Papst Pacelli und Papst Roncalli stellten sogar heraus, daß die Norm der Zweidrittelmehrheit eine „viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütete [religiosissime] war.“ Papst Montini dagegen „beschränkte“ sich darauf, sie als „von alters her gegeben und seither genauestens befolgt [religiose]“ zu definieren. Pius XII. und Paul VI. legten auch fest, daß der neue Papst zwei Drittel plus ein Stimme erhalten müsse, um zu bewirken, daß eine auf sich selbst abgegebene Stimme keinen Einfluß auf den Wahlausgang habe. Bei Johannes XXIII. dagegen genügten zwei Drittel. Dasselbe gilt auch für Universi dominici gregis, mit dem einzigen Unterschied, daß die Konstitution des Jahres 1996 im Gegensatz zu den vorherigen der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Kardinäle die Möglichkeit gibt zu beschließen, den Papst mit der absoluten Mehrheit zu wählen.

Die Titelseiten der Papstdokumente zum Konklave.
Die von Universi dominici gregis eingeführte Innovation bei der Papstwahl war vielleicht das, was an dieser Apostolischen Konstitution am meisten kritisiert wurde (wenn es auch an Kritiken nicht fehlte an der Aufwertung der Rolle des Präfekten des Päpstlichen Hauses und des Substituten im Staatssekretariat, auf Kosten der, die historisch dem Sekretär der Kongregation für die Bischöfe und daher des Konklaves zugedacht war…). Kritiken kamen sowohl vom „linken“ als auch vom „rechten“ Flügel und führten überkreuzt auch zu Verdächtigungen. Wie Weigel schrieb, fand die „historische Neuheit“, die Universi dominici gregis einführte, keinen „allgemeinen Beifall“, weil „man meinte, daß sie einer einfachen Mehrheit erlaubt hätte, solange zu warten, bis sie dem Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle ihren Willen aufzwingen könnte.“ In den USA kam die unverhohlenste Kritik von dem liberalen Jesuiten Thomas I. Reese, dem späteren Chefredakteur der Wochenzeitschrift America. Zu lesen steht sie in seinem Buch von 1996, Inside the Vatican. The politics and the organization of the Catholic Church (Harvard University Press, Cambridge, Massachussets). John L. Allen jr – namhafter Korrespondent der progressiven Wochenzeitschrift National Catholic Reporter – erläutert in seinem Buch Conclave (Doubleday, New York 2002), daß man in besonders progressiven Kreisen befürchtete, das neue Wahlrecht könne den konservativeren Flügel des Kardinalskollegiums begünstigen, der womöglich über eine absolute Mehrheit verfügen könnte, aber niemals über eine Zweidrittelmehrheit. Auch Alberto Melloni der Bologneser „Werkstatt“ brachte in Il Conclave (Verlag „Il Mulino“, Bologna 2001) seine Befremdung über diese Innovation zum Ausdruck. Eine Lanze dafür hat dagegen ein Kardinal gebrochen, der eigentlich als „liberal“ gilt. Nachlesen kann man das in einem Buch, das die Vatikanische Verlagsbuchhandlung Ende 2003 veröffentlichte: Commento alla Pastor Bonus e alle norme sussidiarie della Curia Romana (Herausgeber: Rota-Auditor Mons. Pio Vito Pinto). Universi dominici gregis wird darin von dem verstorbenen Kardinal Mario Francesco Pompedda kommentiert. Eine namhafte Stimme: immerhin arbeitete Pompedda als Dekan der Römischen Rota bei der Abfassung der Konstitution eng mit dem Staatssekretariat zusammen. Und er hielt diese Innovation für „einen der positiven Aspekte“ der neuen Regelungen. Der Corriere della Sera bezeichnete Pompedda in seinem Nachruf (19. Oktober 2006) als „Liberalen unter den Juristen der Römischen Kurie.“
Im Kardinalskollegium kam die meiste Kritik dagegen von Kardinälen, die eigentlich als „konservativ“ gelten. Dem Chilenen Jorge Arturo Medina Estévez beispielsweise, emeritierter Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. Weigel bezeichnet ihn in seinem Buch als Drahtzieher einiger Initiativen des Jahres 2001, die eine Rückkehr zur alten Norm anstrebten. Wenn auch ohne Erfolg. In der Römischen Kurie schieden sich die Geister. Der damalige Kardinal Joseph Ratzinger soll, wie man hört, der von Kardinal Medina Estévez vorgeschlagenen Initiative nicht abgeneigt gewesen sein. Interessant wird es nun zu sehen, was Papst Benedikt XVI. in diesem besonderen Punkt beschließen wird. Und wie er das tun wird.
Im vergangenen Jahrhundert haben alle Päpste Normen zum Konklave erlassen, mit zwei Ausnahmen: Johannes Paul I., der natürlich nicht die Zeit dazu hatte, und Benedikt XV., der das in mehr als sieben Jahren Pontifikat nicht für notwendig hielt.