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INTERNATIONALE POLITIK
Aus Nr. 12 - 2005

Die Wiederlancierung Genfs


Von Srebrenica bis Falluja: die modernen Kriege scheinen sich nicht viel um die von der Genfer Konvention auferlegten humanitären Verpflichtungen zu scheren. Interview mit Vincenzo Buonuomo, Dozent für Völkerrecht und internationale Organisation an der römischen Lateranuniversität.


Interview mit Vincenzo Buonuomo von Davide Malacaria und Pierluca Azzaro


Die hier abgebildeten Fotos stammen aus dem Dokumentarfilm Falluja. La strage nascosta [Falluja, das heimliche Massaker], den das italienische staatliche Fernsehen am 8. November in den Rai News 24 ausstrahlte. Die darin enthaltenen besonders dramatischen Bilder sind hier nicht abgebildet.

Die hier abgebildeten Fotos stammen aus dem Dokumentarfilm Falluja. La strage nascosta [Falluja, das heimliche Massaker], den das italienische staatliche Fernsehen am 8. November in den Rai News 24 ausstrahlte. Die darin enthaltenen besonders dramatischen Bilder sind hier nicht abgebildet.

Hat die Genfer Konvention ausgedient? Ist dieser Traum – geboren nach dem Zweiten Weltkrieg, als die Nationen Waffen und Ideologien niederlegten, um eine Lehre auszuarbeiten, die in der Lage war, den Greueln des Krieges einen Riegel vorzuschieben – für immer ausgeträumt? Die Bombardierung Fallujas und seiner wehrlosen Bürger – unter Einsatz von weißem Phosphor, einer schrecklichen Waffe, die menschliche Körper wie Wachs zerschmelzen läßt –, die heimliche Verlagerung mutmaßlicher Terroristen und Kriegsgefangener nach Polen, Rumänien und in andere Staaten Osteuropas, wo sie gefoltert werden, und all die anderen Absurditäten in diesem asymmetrischen Krieg gegen den Terrorismus, der in Wahrheit Gefahr läuft, immer symmetrischer zu werden, müssen einem jeden, dem die westliche Zivilisation – aber auch die vielförmige östliche Zivilisation – am Herzen liegt, unweigerlich kalte Schauer über den Rücken jagen. Und eine Frage aufwerfen: ist das Ende des Völkerrechts – und jeglichen Menschenrechts – gekommen? Viele hegen, so wie wir auch, die Hoffnung, daß dem nicht so ist. Einer davon ist Vincenzo Buonuomo, ordentlicher Professor für Völkerrecht und internationale Organisation an der Lateranuniversität, an der er auch Kurse in Sachen „Studien zur internationalen Gemeinschaft“ gibt. Vor kurzem hat er einen Essay über Kooperation und Entwicklung und deren internationale Regeln veröffentlicht [Titel: Cooperazione e sviluppo: le regole internazionali]. Von ihm wollten wir wissen, wie es seit 1949 um die Genfer Konvention steht, jenen in Wahrheit aus vier verschiedenen Konventionen zusammengesetzten rechtlichen Corpus, der das Ziel hatte, in Zeiten des Krieges für die Zivilbevölkerung, die Kriegsversehrten, Schiffbrüchigen und Kriegsgefangenen einzutreten.

In seiner Botschaft zum Weltfriedenstag zitierte der Papst in Sachen humanitäres Völkerrecht das II. Vatikanische Konzil…
Vincenzo Buonuomo: Die Konstitution Gaudium et spes bekräftigt, daß in einem Krieg nicht alles erlaubt ist, daß es auch in so tragischen Situationen Regeln gibt, die beachtet werden müssen… Daher die Funktion des humanitären Völkerrechts.
Das man aber in letzter Zeit nicht sehr beachtet zu haben scheint: in Falluja wurden sogar zivile Ziele bombardiert.
Buonuomo: In Falluja hatten wir es mit einer Verletzung der Völkerrechtsnormen zu tun. Und das war leider nicht der einzige Fall. Man muß nur an die Kriegshandlungen und Terrorakte im Irak denken, an die häufigen Bombardierungen der Zivilbevölkerung beispielsweise, um sich darüber klar zu sein, wie oft die Prinzipien der Genfer Konvention schon mit Füßen getreten wurden. Aber Falluja hat auch gezeigt, daß bei den heute geführten Kriegen sogar die „Mindestparameter“ unbeachtet blieben, also nicht nur die Regeln der Genfer Konvention, sondern auch die Prinzipien moralisch-ethischer Art, die sogenannten unabdingbaren Prinzipien – ius cogens –, laut denen die menschlichen Beziehungen eigentlich von einem verantwortungsvollen Bewußtsein der internationalen Gemeinschaft geprägt sein sollten, das auch in Konfliktsituationen gilt. Ich denke da beispielsweise an den willkürlichen Einsatz von Gewalt, an den Einsatz von Waffen, die unnötiges Leid auslösen, oder daran, daß tödliche Waffen oft gegen zivile Ziele eingetzt werden.
Ich will noch einmal auf Falluja zurückkommen: in dieser Stadt wurde sogar weißer Phosphor eingesetzt, was – von den recht phantasievollen Rechtfertigungen wie der, er sei allein zur Beleuchtung gegnerischer Stellungen eingesetzt worden, einmal abgesehen – die Genfer Konvention strikt verboten hat. Als es bekannt wurde, wollte man sich sogar mit dem Argument herausreden, die USA hätten das Protokoll, in dem der Einsatz dieser Art von Waffen verboten wird, nie unterzeichnet...

Buonuomo: Gemeint ist hier das – den Einsatz von Brandwaffen verbietende – 3. Protokoll der Genfer Waffenkonvention von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Man darf aber auch nicht vergessen, daß die Konventionen zur Waffenbeschränkung, wie auch jene zum humanitären Völkerrecht, nicht nur Normen enthalten, die den sie unterzeichnenden Staaten Pflichten auferlegen, sondern oft bereits existierende Prinzipien und Gepflogenheiten „kodifizieren“. Ein Staat kann sagen, an einen bestimmten Akt (Protokoll, Konvention) nicht gebunden zu sein, aber er ist dennoch den allgemeinen Regeln und Gepflogenheiten unterworfen, die die Genfer Konvention oder die Waffenkonvention beinhaltet und die es unabhängig von diesen Konventionen gibt, die also Völkerrecht sind. Das bedeutet, nicht nur den Reifeprozess anzuerkennen, den das Völkerrecht im vergangenen Jahrhundert durchlaufen hat, sondern auch seine Grundlage. Die nicht erfolgte Unterzeichnung einer schriftlich fixierten Norm ist noch lange keine Rechtfertigung für die Nichtbeachtung der der internationalen Ordnung zugrundeliegenden moralisch-ethischen Parameter – damit wären wir nämlich sehr schnell wieder beim „Recht des Stärkeren“ angelangt, woran Benedikt XVI. erst am 9. Januar das am Hl. Stuhl akkreditierte diplomatische Korps erinnerte.
Bedeutet das, daß das humanitäre Völkerrecht der Genfer Konvention zuvorkommt?
Buonuomo: Was ich damit sagen will ist, daß man in Genf zu einer Synthese gelangte, eine Kodifizierung zustandebrachte; es handelte sich nicht um eine ex novo Ausarbeitung von Normen, die es vorher nicht gegeben hätte. Schon mit der Einrichtung des Roten Kreuzes 1863 waren diese Normen ins Spiel gekommen, mit der Konvention über die Kriegsversehrten 1864, und dann noch – spezifischer – auf den internationalen Den Haager Friedenskonferenzen der Jahre 1899 und 1907 mit dem Zweck, Kriege „humaner“ zu machen und insbesondere den Gebrauch gewisser Waffen zu beschränken, die unnötiges Leid auslösen, was nach dem Einsatz von Gas im 1. Weltkrieg ein dringliches Anliegen geworden war. Dann konnte, nach dem 2. Weltkrieg und dem unsäglichen Leid der Zivilbevölkerung, 1949 schließlich die Genfer Konvention geboren werden: eine Art Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Verletzung der Normen des traditionellen ius in bello und der in Kriegszeiten geltenden moralisch-ethischen Prinzipien. Neu war weniger die Beschränkung der eingesetzten Waffen, sondern vielmehr der Umstand, daß das humanitäre Völkerrecht nach 1949 den Schutz der menschlichen Person in den Vordergrund stellte.
Für jene, die gegen die Konvention verstoßen hatten, waren aber keine Sanktionen vorgesehen…
Buonuomo: Der 2. Weltkrieg war ein Schock gewesen. Und dann war da noch die – vielleicht naive – Gewissheit, daß sich das Geschehene nicht wiederholen würde. Man legte großes Gewicht auf die sogenannten „nicht-rechtlichen Garantien“, auf die Herausbildung eines öffentlichen Gewissens, der Militärs, aber auch der Rolle der Religionen. Doch dann mußte man leider schon bald erkennen, daß die Genfer Konvention Lücken hatte: sie stellte sich beispielsweise in der Zeit der Entkolonisierung, durch die Erfahrung der Befreiungsbewegungen, als unangemessen heraus. Daher die beiden Zusatzprotokolle von 1977. Die Kriegstechnik entwickelt sich leider ständig weiter, und damit müssen auch die Normen zum Umgang mit Konfliktsituationen stets auf den neuesten Stand gebracht werden. Ein Beispiel: die Ächtung der bei modernen Konflikten nur allzu weitflächig eingesetzten Landminen konnte erst 1997 mit der Konvention von Ottawa erfolgen... Und auch die dramatischen Ereignisse auf dem Balkan – man denke nur an Srebrenica – sind ein tragischer Affront gegen die Genfer Konvention und ein Alarmsignal, das uns deren Unzulänglichkeiten aufzeigt. All das heißt jedoch nicht, daß hier eine Gesetzeslücke vorliegt und daher alles erlaubt ist. Die Prinzipien der Menschlichkeit haben nach wie vor Gültigkeit, und daß diese Regeln immer angewandt werden müssen, besonders zu Kriegszeiten, weiß man nicht erst seit gestern – es ist eine Art aus der Menschheitsgeschichte nicht wegzudenkender Ehrenkodex. Historisch gesehen besteht das Völkerrecht aus zwei Teilen: dem internationalen „Friedensrecht“ und dem internationalen „Kriegsrecht“. In den angelsächsischen Schulen konnte sich diese Unterscheidung lange halten…

Zieht die Überschreitung dieser humanitären Normen Sanktionen nach sich?
Buonuomo: Die internationale Ordnung kann sich heute auf den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag stützen, der im Falle von Gesetzesübertretungen Sanktionen verhängen kann; das ist der Fall bei Kriegsverbrechen, Verstößen gegen die Menschheit, Völkermord und Angriffsakten. Das Gericht kann allerdings nur „komplementär“ gegen die Staaten vorgehen, die zuerst Sanktionen über jene verhängen müssen, die gegen die Konvention verstoßen. Außerdem erkennen nicht alle Staaten die Rolle des Gerichtshofes an, dem darüber hinaus auch ad hoc Strafgerichte zur Seite gestellt sind: für das ehemalige Jugoslawien, Ruanda, Sierra Leone und Ost-Timor.
Bedeutet schon die Zugehörigkeit zur UNO für einen Staat gewisse internationale Verpflichtungen humanitärer Art?
Buonuomo: Ich würde noch weiter gehen und sagen, daß schon allein der Umstand, zur internationalen Gemeinschaft zu gehören bedeutet, daß man universell anerkannte Werte akzeptiert. Benedikt XVI. hat das in seiner Ansprache an die Bot­schafter klar herausgestellt: die internationalen Beziehungen müssen im Sinne der Gerechtigkeit und der Legalität gestaltet sein. Wenn ein Staat dann Mitglied einer Organisation wie der UNO wird, die die Pflicht hat, dem Einsatz von Gewalt einen Riegel vorzuschieben, geht er entsprechende Verpflichtungen ein. Es gibt Länder, die zwar wollen, daß die Vereinten Nationen dann einschreiten, wenn sie selbst nicht direkt betroffen sind, nicht aber, wenn es ihren Interessen widerspricht…
Könnten sich die Vereinten Nationen für eine Wiederlancierung der Genfer Konvention stark machen?
Buonuomo: Die UNO-Generalversammlung hat sich bei den Staaten mit Nachdruck dafür eingesetzt, die Konvention wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Und dann hat man auch dahingehend Druck gemacht, daß die Staaten die verschiedenen Reformprojekte des internationalen Komitees des Roten Kreuzes in Betracht ziehen. Aber die Vereinten Nationen können die Wiederlancierung des humanitären Völkerrechts auch in einer anderen Weise vorantreiben: vor einem Monat hat man beispielsweise, im Rahmen der von Kofi Annan vorangetriebenen Reform, ein neues Organ eingerichtet, die Peacebuilding Commission, die die Aufgabe hat, Lösungen für die Beilegung eines Konflikts aufzuzeigen und Initiativen zur Friedensbewahrung einzuleiten. In Wahrheit kann dieses Organ, das mit der Überwachung der Situation in einem Krisengebiet betraut ist, wohl kaum umhin kommen, sich auch mit den dort vorkommenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht zu befassen. Ein überaus nützliches Organ…
Kann die Wiederlancierung eines Rechtsinstruments zur Vermeidung von Kriegsgreueln wie der Genfer Konvention auch dabei helfen, dieses Klima des Zusammenstoßes der Zivilisationen abzustreifen, das von gegensätzlichen religiösen Extremismen geschaffen wurde?
Buonuomo: Sicherlich. Ich möchte aber betonen, daß das Ambiente, in dem die Genfer Konvention entstanden ist, auch einen religiösen Unterbau hat. Wenn wir von den der Konvention zugrundeliegenden moralisch-ethischen Prinzipien sprechen, meinen wir die vom religiösen Erbe wiederaufgegriffenen Werte – ein Erbe, das den Respekt des Lebens und der Person zu einem seiner Ausgangspunkte macht. Das erlaubt uns auch, zwischen Religion und religiösem Fundamentalismus zu unterscheiden, der eine recht frevelhafte Art ist, die religiöse Botschaft zu verstehen. Die dem humanitären Völkerrecht zugrundeliegenden Werte sind allen großen Religionen gemeinsam. Ganz besonders das Christentum hat mit seiner Auffassung von der Person und ihrer Würde einen wesentlichen Beitrag geleistet. Und wie sollte man das Verdienst der Kirche, der Orden und der Militärkaplane um die Linderung der Kriegsleiden nicht anerkennen können? Was ich damit sagen will ist, daß man das Element Religion heute genau wie schon zur Zeit der Ausarbeitung der Konvention nicht als Teil des Problems, sondern als Teil der Lösung sehen sollte.


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